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Liefervertrag für Holzpellets

 

zwischen der Firma

Harry Hoth e.K. Brennstoffhandel

Brahmsstraße 21

14772 Brandenburg

 

- Lieferant -

und

 

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- Abnehmer -

 

 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweg-licher Sachen (nachfolgend auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst her-stellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbe-standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungs-erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käu-fers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Neben-abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB, bedür-fen aber der Schriftform. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist demnach ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns ge-genüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer (schriftlich oder fernmündlich) gilt als verbindli-ches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch eine Auftragsbestätigung.

 

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung mitgeteilt. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 bis 3 Wochen ab Vertragsschluss. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüg-lich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers in diesem Fall unverzüglich erstatten werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündi-gungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je-dem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Der Lauf dieser Nachfrist gilt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

 

(1) Die Lieferung von Holzpellets erfolgt in speziellen Silo-LKW mit folgender technischer Ausstattung:

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit dem Silo-LKW zu erreichen ist. Die Zufahrtswege müssen für einen LKW mit einem Maximalgewicht von 40 t zugelassen und geeignet sein. In der Regel sind eine Straßenbreite von 3 Metern und eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern erforderlich.

(3) Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Pelletlager. Der Lagerraum und die Befülleinheit müssen den Empfehlungen des DEPV (Deutscher Energieholz-und Pellet-Verband e.V., www.depv.de) entsprechen, hierzu zählen insbesondere:

(4) Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Kunde. Die für die Befüllung der Heizanlage relevanten Bedienungshinweise des jeweiligen Heizkesselherstellers sind vom Betreiber der Heizungsanlage oder dessen Vertreter zu beachten.

(5) Falls der Lagerraum und die Befülleinheit nicht den Empfehlungen des DEPV (siehe Ziffer 4.5) entsprechen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung zu verweigern. Hierzu gehört auch die regelmäßige Entleerung und Reinigung des Pelletslagers (je nach jährlichem Brennstoffdurchsatz/Sichtprüfung alle 2 Jahre oder nach 2 – 3 Befüllungen).

(6) Sollte es bei avisierten Lieferterminen auf Grund unberechtigt parkender Fahrzeuge zu Ver-zögerungen vor Ort kommen oder die Belieferung aus diesen Gründen nicht möglich sein, ist der Lieferant berechtigt, die Stand- und Ausfallzeiten oder / und Kosten der vergeblichen An-fahrt in Rechnung zu stellen.

(7) Die Lieferung darf mit befreiender Wirkung an jede Person aus dem Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgen.

 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbe-sondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Ge-fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzö-gerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Ab-nahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzö-gert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir be-rechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,30 EUR pro Tonne und Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die zu unseren Gunsten bestehenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pau-schale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nach-weis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vor-stehende Pauschale entstanden ist.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unserem Geschäftssitz in Elsterberg, zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Ver-packungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3) Unsere Preise gelten je nach Vereinbarung ab Werk oder geliefert frei Haus. Die Liefergren-ze bei Palettenware ist die Bordsteinkante, bei einer losen Anlieferung mittels Silo-LKW ist es die Kupplung am Pelletlager.

(4) Für das Einblasen von losen Holzpellets in den Lagerraum erheben wir eine Zustellgebühr (Abschlauchpauschale). Als zugrunde zu legende Einblaszeit bzw. Abladezeit gilt maximal 15 Minuten/Tonne. Die darüber hinausgehenden Zeiten sind gesondert vom Kunden zu entgelten.

(5) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Prei-se. Übersteigen diese die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Sollten sich die Rohstoffpreise, die zur Herstellung der Pellets benötigt werden, relevant ändern, so ist der Verkäufer jederzeit zur Nachverhandlung der Verkaufspreise berechtigt.
(7) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(8) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist wäh-rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir be-halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kauf-leuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(9) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs 6 unberührt.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behal-ten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der ge-sicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutre-ten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver-bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstel-ler gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Er-zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigen-tumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge-genüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und de-ren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschrif-ten, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferanten-regress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getrof-fene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Beschreibung des Liefergegenstandes im Rahmen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S.2 und S.3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu-chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersu-chung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersu-chungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel, einschließlich Falsch- und Min-derlieferung innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Frist-wahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsge-mäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Zeigt der Käufer einen Mangel an, so hat er die Ware zu Beweiszwek-ken aufzuheben. Wird die Ware trotz Anzeige eines Mangels vom Käufer verbraucht oder wie-terverarbeitet, entfällt die Haftung des Verkäufers.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, d.h. entspricht die gelieferte Ware nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, sind wir zur Nacherfüllung, d.h. zur Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) verpflichtet. Sofern wir unseren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach-kommen sollten, kann der Käufer maximal den Kaufpreis mindern oder – im Falle eines erhebli-chen Mangels – die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(6) Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen, zu denen der Kunde eine angemessene Frist gesetzt hat, anzunehmen. In diesem Fall kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(8) Wir übernehmen keine Gewähr für Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch und ähnliche Produktunregelmäßigkeiten, sofern das Produkt noch der vom Kunden bestellten Qualität ent-spricht. Da es sich um ein Naturprodukt handelt, unterliegt es gewissen Schwankungen, die sich nicht auf die Qualität auswirken.

(9) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(10) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ins-besondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzliefe-rung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzu-geben.
(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde-re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vor-liegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Hierfür gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) 25,00 EUR pro Tonne als vereinbart, wobei uns der Nachweis und die Geltendmachung tatsächlich höherer Kosten vorbe-halten bleibt.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be-stehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz, insbesondere für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst ent-standen sind, wie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, z.B. in Folge eines Betriebsausfalls, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, unserer Organe und/oder unserer für die Durchführung des Vertrages verantwortlichen leitenden Angestellten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz für Perso-nen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

 

(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt diese Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer-vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wür-de im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaf-tungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

(1) Umstände aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferant die Erbringung von Leistungen, Verpflichtungen oder die Durchführung von Vertragsver-hältnissen dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbeson-dere Streik, Aussperrung, Krankheiten, Epidemien und Pandemien (insbesondere virale oder bakterielle), behördliche Anordnungen – hat der Lieferant auch bei verbindlich verein-barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(2) Solche Umstände berechtigen den Lieferant um die Dauer der Behinderung zuzüg-lich einer angemessenen Anlaufzeit ihre Leistungen, Verpflichtungen oder die Durchführung von Vertragsverhältnissen im eigenen Ermessen hinauszuschieben, zu reduzieren oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. In diesem Fall kann die andere Partei keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

 

(1) Im Umgang mit den personenbezogenen Daten unserer Kunden und Geschäftspartner rich-ten wir uns nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie DS-GVO sowie des deutschen Da-tenschutzrechts. Die Datenschutzerklärung auf unserer Website enthält hierzu alle relevanten Informationen, insbesondere zur Art der Verarbeitung, der Speicherung und Löschung perso-nenbezogener Daten sowie Hinweise auf die Rechte der Betroffenen.

 

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkun-gen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sa-che, soweit die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach dem am Lageort der Sache geltenden Recht unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internatio-naler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erge-benden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Elsterberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

 

STAND: Juli 2021